Erstberatung und Honorare
Vor einer Mandatserteilung erhalten wir oftmals Anrufe und E-Mails, in denen die Beantwortung von allgemeinen juristischen Fragen oder eine erste Einschätzung eines Rechtsfalles gewünscht wird. Diesem Wunsch kommen wir gerne in Form einer Erstberatung nach und geben Ihnen im Rahmen eines Telefongesprächs oder eines persönlichen Termins in unseren Kanzleiräumen oder per E-Mail eine erste Einschätzung oder Auskünfte darüber, ob und ggfs. was in der jeweiligen Situation unternommen werden kann.
Bitte beachten Sie dabei, dass nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch für eine solche erste Beratung eine Gebühr fällig wird. Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch beträgt bei Verbrauchern höchstens 190 EUR (netto). Von der Erstberatung ist entweder ein persönlicher Termin in unseren Kanzleiräumen, eine Beantwortung Ihrer Frage(n) per E-Mail oder ein Telefonat von ca. bis zu 30 Minuten Dauer erfasst.
Zum Inhalt dieser Erstberatung gehören Auskünfte darüber, ob und ggfs. was in der jeweiligen Situation unternommen werden kann, eine grobe erste Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Rechtssache oder andere konkrete Fragen, die anfallen, bevor Sie unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Nicht von der Erstberatung erfasst ist aber die Prüfung umfangreicher Unterlagen oder das Erstellen von Schreiben oder Schriftsätzen sowie Folgeberatungen.
Soweit unsere Tätigkeit über die erste Beratung hinausgeht und die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens gewünscht wird, erstellen wir dieses gerne auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung, die sich hinsichtlich der Höhe der Vergütung nach dem zu erwartenden Zeitaufwand als auch dem für uns daraus resultierenden Haftungsrisiko orientiert.
In allen anderen Fällen werden die Gebühren in der Regel nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 RVG). In außergerichtlichen Angelegenheiten kann aber in Textform eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes stehen (§ 4 Abs. 1 RVG). In gerichtlichen Fällen ist die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Gebühr nach dem RVG jedoch unzulässig.
Erfolgshonorare dürfen demgegenüber nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Würdigung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In gerichtlichen Verfahren darf für den Fall eines Misserfolges eine geringere als die gesetzliche Gebühr aber nur vereinbart werden, wenn für den Fall des Erfolges ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Gebühr vereinbart wird (§ 4a RVG).