Allgemeine Vertragsbedingungen zum Anwaltsvertrag
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die zwischen den KLS Langer Dr. Schubert, Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (nachfolgend: Rechtsanwalt) und dem Mandanten abgeschlossenen Anwaltsverträge.
(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Anwaltsverträge, die zukünftig zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen von Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Gegenstand der Rechtsdienstleistung
(1) Der Rechtsanwalt schuldet dem Mandanten in der im Anwaltsvertrag bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Steuerrechtes ist nicht geschuldet, sofern nicht im Anwaltsvertrag anders vereinbart.
(3) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechtes ist nicht geschuldet. Sollte ausländisches Recht für die vereinbarte Rechtsache Bedeutung erlangen, weist der Rechtsanwalt den Mandanten rechtzeitig darauf hin.
§ 3 Vergütung; Vorschuss; Rechnungen; Zahlung; Abtretung; Aufrechnung
(1) Die Vergütung der vereinbarten Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.
(2) Der Rechtsanwalt kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
(3) Der Rechtsanwalt hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erstellt der Rechtsanwalt Fotokopien, sind auch diese Kosten grundsätzlich zusätzlich vom Mandanten zu tragen. Die Höhe richtet sich nach Ziff. 7000 VV RVG.
(4) Alle Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes werden mit Stellung der Rechnung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
(5) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwaltes hiermit an diesen ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.
(6) Bestehen offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehenden Anwaltsvertragsverhältnis zu erklären. Der Rechtsanwalt erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.
§ 4 Verschwiegenheit; Verwahrung von Geld
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen nach Beendigung des Mandates fort.
(2) Gehen für den Mandanten Zahlungen ein, werden diese vom Rechtsanwalt treuhänderisch verwahrt. Der Rechtsanwalt zahlt diese – vorbehaltlich § 3 Abs. 6 – auf schriftliche Anforderung des Mandanten unverzüglich auf das vom Mandanten an die vom Mandanten benannte Stelle aus.
§ 5 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten
(1) Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle zur Erbringung der vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Der Mandant verpflichtet sich insbesondere, dem Rechtsanwalt die zur vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Unterlagen und Daten vollständig und in geordneter Form zu übermitteln.
(2) Nachfragen des Rechtsanwaltes und insbesondere Aufforderungen des Rechtsanwaltes zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah unter Beachtung der Vorgaben von § 4 Abs. 1 bearbeiten und den Rechtsanwalt entsprechend informieren.
(3) Werden dem Mandanten von seinem Rechtsanwalt Schreiben oder Schriftsätze seines Rechtsanwaltes übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant den Rechtsanwalt sogleich und unter Beachtung der Vorgaben des § 4 Abs. 1 informieren.
(4) Während der Dauer des Anwaltsvertrages wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen.
(5) Der Mandant wird den Rechtsanwalt über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. den Rechtsanwalt rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen.
§ 6 Datenerfassung; Datenspeicherung; Datenverarbeitung
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Anwaltsvertragsverhältnisses und zur Erbringung der Rechtsdienstleistung mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
§ 7 Kommunikation per Telefax und E-Mail
(1) Die Mitteilung einer Telefaxverbindung durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) vom Rechtsanwalt an diese Telefaxverbindung uneingeschränkt und ohne Ankündigung mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum Telefaxgerät haben und, dass (3.) die Eingänge über das Telefaxgerät vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden.
(2) Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) vom Rechtsanwalt an diese E-Mail-Adresse uneingeschränkt und ohne Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum E-Mail-Eingang haben und, dass (3.) die Eingänge über E-Mail vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden. Der Rechtsanwalt weist dabei darauf hin, dass per E-Mail zugegangene Schriftstücke nach Eingang ausgedruckt und geordnet einer Papier-Akte hinzugefügt werden sollten, soweit der Mandant nicht anderweitige Aktenverwaltungssysteme nutzt und die per E-Mail eingegangenen Schriftstücke darin aufnimmt und ordnet.
(3)Der Mandant verpflichtet sich den Rechtsanwalt darauf hinweisen, falls sich betreffend die in § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 geregelten Modalitäten der Übermittlung von E-Mails oder Telefaxschriftstücken Veränderungen ergeben.
(4) Eine Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Übersendung von Schriftstücken an den Mandanten per Telefax oder per E-Mail besteht nicht.
§ 8 Beendigung des Anwaltsvertrages
(1) Der Mandant kann – soweit nichts anderes vereinbart ist– den Anwaltsvertrag jederzeit kündigen.
(2) Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
(3) Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten z.B.:
- Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung
- Nichtzahlung von Vorschüssen gem. § 9 RVG trotz Mahnung
- Nachträgliches Bekanntwerden von Gründen des § 45 BRAO (Tätigkeitsverbote)
§ 9 Handakte des Rechtsanwaltes – Aufbewahrung und Vernichtung
(1) Handakten des Rechtsanwaltes, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandates vernichtet (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO).
(2) Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Aufbewahrung der Handakte erlischt schon vor Beendigung des in § 7 Abs. 1 genannten Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
§ 10 Hinweise
(1) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, es sei denn es wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
(2) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bei außergerichtlichen Sachverhalten und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines/einer Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. Eine Kostenerstattung der für den Rechtsanwalt angefallenen Kosten erfolgt in diesen Fällen nicht. Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann es zur Kostentragungspflicht trotz Obsiegens kommen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.