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Für viele Bankkunden ist der 31.12.2014 ein wichtiges Datum – sie wissen jedoch nichts davon. Grund sind Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Verbraucherkreditverträgen, die für viele Verbraucher bares Geld bedeuten.

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass Verbraucher Bearbeitungsgebühren, die ihre Bank beim Abschluss eines Darlehensvertrages von ihnen kassiert hat, zurückverlangen können. Selbst bei bis zu 10 Jahre alten Verträgen sind diese Ansprüche nach einem aktuellen Urteil nicht verjährt.

Allerdings müssen Bankkunden schnell handeln. Für viele Verträge tritt am 31.12.2014 die Verjährung ein und das Geld ist verloren. Wir erklären Ihnen warum und wie Sie sich am besten verhalten, um die Bearbeitungsgebühren zurückzubekommen!

Was hat der BGH entschieden?

Bereits im Mai 2014 hat der BGH entschieden, dass Kreditinstitute von Verbrauchern keine Bearbeitungsgebühren für Privatdarlehen verlangen dürfen (Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kreditinstituts, mit denen Bearbeitungsentgelte verlangt werden, stellen nach Auffassung der Karlsruher Richter eine unangemessene Benachteiligung dar. Sie sind deshalb unwirksam.

Der BGH qualifiziert solche Klauseln als Preisnebenabreden, die AGB-rechtlich überprüfbar sind. Das Bearbeitungsentgelt stellt keine Vergütung für gesonderte Leistungen dar und darf deshalb von Verbrauchern nicht verlangt werden. Die Richter beanstandeten, dass mit den Klauseln ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen die Bank schon gesetzlich verpflichtet ist oder die im überwiegenden eigenen Interesse erbringt. Die Banken begründen das Bearbeitungsentgelt damit, dass dadurch im Vorfeld entstehende Kosten der Bank – z.B. für die Beratung oder eine Bonitätsprüfung – teilweise abgedeckt werden. Diese Begründung reichte den Karlsruher Richtern nicht: Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten oder Verwaltungsaufwand sei unzulässig. Die für die Tätigkeiten der Bank zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins, die Klauseln deshalb unwirksam.

Mit den Urteilen ist geklärt, dass  Bankkunden aufgrund solcher Klauseln gezahlte Bearbeitungsgebühren von ihrem Kreditinstitut zurückverlangen können. Offen war bislang aber noch die Frage, innerhalb welchen Zeitraums diese Rückforderungsansprüche verjähren.

Grundsätzlich gilt auch für die Rückforderungsansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass die Rückzahlungsansprüche für Kredite aus dem Jahr 2011 am 31.12.2014 verjähren und Ansprüche aus noch älteren Krediten mittlerweile eigentlich verjährt wären.

In zwei aufsehenerregenden Urteilen vom 28.10.2014 hat der BGH diese Fristen für die Verbraucher aber verlängert (Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14). Diese können die Bearbeitungsgebühren nun für Kredite zurückfordern, die maximal 10 Jahre alt sind.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass jedenfalls bis in das Jahr 2011 eine unsichere Rechtslage bestanden hat. Den Verbrauchern sei es vorher nichts zumutbar gewesen, die Bearbeitungsentgelte im Klageweg von ihrer Bank zurückzuverlangen. Selbst für Rechtskundige sei vorher nicht sicher vorherzusehen gewesen, dass die Verbraucher die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Erst 2011, nachdem mehrere Oberlandesgerichte (OLG) die Klauseln beanstandet hatten, sei die Unsicherheit beseitigt gewesen und die Verbraucher hätten zumutbarerweise Klage erheben können. Deshalb habe auch erst im Jahre 2011 die dreijährige Verjährungsfrist beginnen können.

Nur Ansprüche aus Krediten, die älter als 10 Jahre sind, sind deshalb verjährt. Neben der dreijährigen (kenntnisabhängigen Verjährungsfrist) verjähren Ansprüche kenntnisunabhängig in 10 Jahren. Diese Verjährungsfrist wird taggenaue berechnet. So verjähren Ansprüche aus einem Kreditvertrag, der am 15.11.2004 geschlossen wurde beispielsweise am 15.12.2014.

Die Rückforderungsansprüche für alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren hingegen zum 31.12.2014!

Für viele Verbraucher ist der 31.12.2014 deshalb der entscheidende Stichtag.

 

Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?

Für viele Verbraucher bedeuten die Urteile bares Geld – wenn sie schnell und richtig handeln.

Sie können sich die Bearbeitungsgebühren, die sie beim Abschluss ihres Darlehensvertrages gezahlt haben, von Ihrer Bank zurückholen. Solche Verträge können zum Beispiel Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung sein.  Die Bearbeitungsgebühren liegen meist zwischen 1 und 4 Prozent der Darlehenssumme liegen. Nach Schätzungen könnte sich die Summe aller Bearbeitungsgebühren, die zurückgefordert werden können, auf sieben Milliarden Euro belaufen.

Die Banken zahlen das Geld außerdem nicht von sich aus zurück. Deshalb sollten die Kunden sich schriftlich an ihre Bank wenden und das Geld zurückfordern. Ist die schriftliche Aufforderung erfolgt, können Sie sich aber nicht entspannt zurücklehnen. Reagiert die Bank nicht bis zum 31.12.2014 oder wimmelt Sie ab, droht trotzdem die Verjährung.

Um diese zu verhindern, reicht die schriftliche Aufforderung nicht aus. Daneben müssen verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Um auf Nummer sicher zu gehen und die Verjährungsfrist nicht zu verpassen, lohnt sich deshalb auf jeden Fall der Gang zum Anwalt. Dieser berät Sie, wie sie sich am besten verhalten, um die Verjährung zu verhindern.

Wenn Sie unsicher sind, ob auch Ihr Kreditvertrag von den Urteilen betroffen ist, in welcher Höhe Ihr Anspruch besteht oder wie Sie die Verjährung verhindern, können Sie sich gerne an KLS Rechtsanwälte wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter und sichern Ihre Ansprüche. Die Kosten für unsere Beauftragung werden dabei in der Regel von der Bank zu tragen sein.

Ihre Ansprechpartner bei KLS Rechtsanwälte in Köln sind:

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Rechtsanwalt Dr. Andreas Schubert

Kontakt

Sekretariat
Frau Graf
Tel.: 0221-94 36 55-12
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Rechtsanwalt Andreas Schmitt

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