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Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Aus­lands­be­zie­hun­gen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen Stellung genommen. Diese wurden durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) umfangreich geändert. Das aktualisierte BMF-Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben v. 15.4.2010 und gilt ab dem 1.1.2018. Die Mitteilung ist im Regelfall zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Jahres einzureichen, in welchem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. Spätestens 14 Monate nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums muss die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz abgegeben sein. Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 EUR.

Neu ist die Meldepflicht für einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO). Zudem ist nun auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland mitzuteilen. Und als Vermögensmasse gilt auch ein ausländischer Investmentfonds.

Neu mit aufgenommen, aber bereits bisher so gelebt, wurde die Mitteilungspflicht, wenn die Beteiligungsgrenzen erstmalig oder ggf. erneut erreicht bzw. überschritten werden. Auch die Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen für die 10 %-Grenze wurde bereits bisher angenommen. Das BMF führt hierzu nun aber erstmals näher aus und erläutert dies auch mit einem Beispiel.

In der AEAO wird nun definiert, welche Gesellschaften als Drittstaat-Gesellschaften gelten. Entscheidend ist der Sitz oder die Geschäftsleitung in einem Staat außerhalb der EU bzw. der EFTA. Die Rechtsform der Gesellschaft ist unerheblich. Bereits eines davon – Sitz oder Geschäftsleitung – in einem Drittstaat genügt. Die neuen Regeln sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Eine bereits zuvor bestehende beherrschende oder bestimmende Einflussnahme auf eine Drittstaat-Gesellschaft ist ebenfalls mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch am 1.1.2018 noch fortbesteht.
BMF, Schreiben v. 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087