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Neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Einleitung

Unbezahlte Rechnungen für erbrachte Leistungen sind eine ärgerliche und lästige Angelegenheit in Unternehmen. Viele Rechnungen werden erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist oder sogar gar nicht beglichen. Grund dafür sind häufig Gesetzeslücken oder unzureichende Regelungen. Der Gesetzgeber hat am 4.7.2014 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet, der die EU-Richtlinie 2011/7/EU in Teilen umsetzt. Das neue Gesetz ist am 29.7.2014 in Kraft getreten und wurde am 28.7.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sein Ziel ist es, den Zahlungsverzug europaweit restriktiv und einheitlich zu bekämpfen. Die neue Zahlungskultur knüpft am Geldbeutel der säumigen Zahler an. So soll künftig der Gläubiger schon ab dem ersten Verzugstag ohne eine vorherige Mahnung Zinsen und eine Beitreibungspauschale verlangen können. Damit sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen mit einer eher dünneren Kapitaldecke vor hohen Außenständen aufgrund willkürlicher Zahlungsverzögerungen geschützt werden. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe, die Ziele und die wichtigsten Regelungen.

 

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die EU-Richtlinie 2011/7/EU basiert auf der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Sie sollte von den Mitgliedstaaten bis zum 16.3.2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat am 4.7.2014 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Das neue Gesetz vom 22.7.2014 ist seit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28.7.2014 mit Wirkung zum 29.7.2014 anwendbar. Die neuen Regelungen hierzu finden sich künftig in §§ 271a, 288 BGB.

 

1, Die Hintergründe der ausschlaggebenden Richtlinie

Unbezahlte Rechnungen sind eine ärgerliche und lästige Angelegenheit in Unternehmen, erst recht, wenn der eigene Teil der Vereinbarung schon längst erfüllt ist. Ein derartiger Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf die Liquidität aus und erschwert die Finanzbuchhaltung von Unternehmen. Zahlungserinnerungen und Beitreibungsverfahren sind die Folge. Doch genau darin liegt die Schwierigkeit.

Jeder Mitgliedstaat der EU hat eigene Regeln

Beitreibungsverfahren dauern entweder zu lange oder die Ansprüche lassen sich nur schwer bis gar nicht durchsetzen, da jeder Mitgliedstaat seine eigenen Regelungen zum Zahlungsverzug vorsieht. Häufig gibt es nicht einmal Verzugszinsen oder wenn, dann nur in geringer Form. Viele Schuldner bauen sogar darauf und sehen in einem Zahlungsverzug eine günstige Möglichkeit, in einer schwierigen finanziellen Situation ganz ohne Kreditaufnahme liquide zu bleiben oder eine längst ausstehende Anschaffung zu tätigen. Zahlungsfristen werden in diesem Zusammenhang als Orientierung und nicht als Zahlungstermin verstanden. Die Vertragspartner müssen diese Gesetzeslücke bzw. schlechten Rechtsmöglichkeiten infolgedessen ausbaden und scheitern nicht selten an den kaum überwindbaren Hürden. Deshalb hat die EU eingegriffen.

Achtung

Die Richtlinie wird mit ihrer Umsetzung in nationales Recht allgemein verbindlich

Die Mitgliedstaaten können laut EU den Zahlungsverzug auf nationaler Ebene nicht im erforderlichen Maß bekämpfen. Mit der EU-Richtlinie 2011/7/EU, die auf der alten Richtlinie 2000/35/EG aufbaut, hat sie deshalb einen Rechtsrahmen geschaffen, den die Mitgliedstaaten bis zum 16.3.2013 in nationales Recht umsetzen sollten. Dies hat der deutsche Gesetzgeber nun in den §§ 271a, 288 BGB getan. Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist zum 29.7.2014 in Kraft getreten.

 

2. Die Ziele des neuen Gesetzes

Im EU-Raum soll schon bald die Kultur der unverzüglichen Zahlung herrschen. Im Einzelnen verfolgt die EU mit ihrer Richtlinie bzw. der deutsche Gesetzgeber mit seiner neuen gesetzlichen Regelung in §§ 271a, 288 BGB folgende Ziele:

  • Mehr Klarheit und eine Vereinfachung beim Zahlungsverzug
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen, deren offene Forderungen schnell zu Liquiditätsengpässen führen können und die Aufnahme von Fremdkapital erforderlich machen
  • Weitere Vereinheitlichung des EU-Rechts durch einheitliche Zahlungsziele
  • Abschreckung vor Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
  • Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch einheitliche Bedingungen im Handel, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe
  • Verringerung der Verwaltungslast für Unternehmen
  • Förderung der unternehmerischen Initiative und Zahlungsmoral

 

3. Anwendungsbereich des Gesetzes

Von den neuen Regelungen sind alle Geschäfte zwischen Unternehmen betroffen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich:

  • Geschäfte mit Verbrauchern
  • Schadenersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften und
  • Zinszahlungen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, die z.        B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallen
  • Schulden im Rahmen eines Insolvenz- oder Umschuldungsverfahrens
  • Vereinbarungen von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen (ausgenommen pauschaler Schadensersatzanspruch)1

Hinweis

Ausnahme für bestehende Dauerschuldverhältnisse

Für bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse gelten die neuen Regelungen erst, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird.

 

4. Die wichtigsten Regelungen

4.1 Einheitliche Zahlungsfristen von maximal 60 Tagen

Die Teilnehmer im Geschäftsverkehr dürfen laut § 271a BGB untereinander nur noch Zahlungsfristen von maximal 60 Kalendertagen vertraglich vereinbaren.

Hinweis

Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nur im Einzelfall möglich

Im Einzelfall können längere Zahlungsfristen vereinbart werden, sofern sie ausdrücklich getroffen werden und den Gläubiger nicht grob benachteiligen.

Achtung

Zahlungsfrist beginnt zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung

Grundsätzlich beginnt die Zahlungsfrist zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung. Dabei wird unterstellt, dass der Zeitpunkt des Rechnungszugangs und der Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung identisch sind. Geht die Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung jedoch erst später ein, ist entweder der Zeitpunkt des Rechnungszugangs oder – falls entsprechende Angaben gemacht wurden – der in der Rechnung vom Gläubiger benannte Zahlungszeitpunkt maßgeblich. Durch diese Regelung wird verhindert, dass der Schuldner den Rechnungserhalt verleugnet, um den Fristbeginn zu manipulieren.

4.2 Berechnung der Verzugszinsen auf Tagesbasis

Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (im 1. Halbjahr den am 1. Januar geltenden Zinssatz und im 2. Halbjahr den am 1. Juli geltenden Zinssatz) erhöht.
Achtung

Anspruch auf Verzugszinsen schon am Tag nach Ende der Zahlungsfrist

Der Unternehmer kann ab dem Tag, der auf den festgelegten Zahlungstermin bzw. auf das Ende der Zahlungsfrist folgt, Verzugszinsen beanspruchen. Ist kein Zahlungstermin bzw. keine Zahlungsfrist festgelegt worden, kann er nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang (bzw. gleichwertiger Zahlungsaufforderung) die Verzugszinsen verlangen. Liegt keine Rechnung o.              Ä. vor oder kann der Zugang nicht nachgewiesen werden, werden die Verzugszinsen nach 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs fällig.

Hinweis

Forderung von Verzugszinsen ein Recht, keine Pflicht

Der Unternehmer muss keine Verzugszinsen fordern, wenn er dies nicht möchte. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Recht des Unternehmers.

Hinweis

Neuregelung kann nicht umgangen werden

Die Vertragsparteien können vertraglich keinen (Teil-) Verzicht auf die gesetzlichen Verzugszinsen vereinbaren. Eine solche Regelung wäre unwirksam. Das gilt auch bei einem gesamten oder teilweisen Ausschluss der sonstigen Verzugsschäden. Eine Ausnahme hiervon ist nur im besonderen Einzelfall zulässig, wenn die Beschränkung für den Gläubiger eine grob unbillige Benachteiligung darstellt.

4.3 Mahnung ist entbehrlich

Gläubiger müssen ihre säumigen Schuldner nicht mehr an ihre Zahlungsverpflichtung erinnern und auch keine Mahnung vornehmen. Sie können stattdessen sofort bei Zahlungsverzug Zinsen berechnen und von ihren Schuldnern verlangen, sofern

  • der Gläubiger seinen Teil des Vertrages erfüllt hat und
  • der Gläubiger den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und
  • der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.

4.4 Beitreibungskosten pauschal beanspruchen

Unternehmer können als eine Art Entschädigung von ihren säumigen Schuldner auch die Verwaltungskosten und internen Kosten verlangen, die infolge des Zahlungsverzugs entstanden sind. Das neue Gesetz sieht dafür einen pauschalen Schadensersatzanspruch i. H. v. 40 EUR vor, welcher auch mit den Verzugszinsen kumuliert werden darf und ebenfalls bei verspäteten Abschlags- und Ratenzahlungen anfällt. Auch hierfür ist keine vorangehende Mahnung o.                                                                                                           Ä. erforderlich.

Darüber hinaus darf der Gläubiger vom Schuldner Ersatz für weitere – insbesondere externe – Beitreibungskosten verlangen, wie etwa für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens, sofern er einen höheren Schaden nachweisen kann.

Hinweis

Beitreibungskosten ersetzen nicht gerichtlich festgesetzte Entschädigungszahlungen

Die Beitreibungskosten müssen neben etwaigen Entschädigungszahlungen, die ggf. ein Gericht festsetzt, vom Schuldner geleistet werden.

4.5 Abnahme einer Ware oder Dienstleistung binnen 30 Tagen

Ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren im Geschäftsverkehr (z. B. bei Werkverträgen) darf nach den neuen gesetzlichen Regelungen nur noch maximal 30 Kalendertage dauern. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ziele der EU-Richtlinie und des neuen Gesetzes erfüllt werden.

Ausnahme: Bei besonders komplexen Verträgen darf die Frist überschritten werden, wenn dies ausdrücklich im Vertrag und in den Vergabeunterlagen vereinbart wurde und es den Gläubiger nicht grob benachteiligt.

Die zeitlichen Grenzen gelten nicht für Abschlags- oder Ratenzahlungen.

Hinweis

Unzulässige Vertragsklausel

Vereinbarungen, wonach sich der eine Vertragspartner vorbehält, der Entgeltforderung des anderen Vertragspartners erst nach Abnahme bzw. Überprüfung nachzukommen, sind unzulässig, sofern die vertraglich vereinbarte Überprüfungs- und Abnahmefrist ab dem Empfang der Gegenleistung länger als 15 Tage beträgt.

4.6 Verbot von nachteiligen Vertragsklauseln und Praktiken

Vertragsklauseln, die den Gläubiger grob benachteiligen, sind trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit verboten. Darunter fallen:

  • Abweichungen von der guten Handelspraxis
  • Verstöße gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit
  • Vollständiger Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen
  • Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten (Vermutung der Benachteiligung nach 15 Tagen ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung)
  • Regelungen, die in erster Linie dem Zweck dienen, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers zu verschaffen
  • Vereinbarungen, die im Hinblick auf den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist oder den Verzugszinssatz auf Grundlage der dem Schuldner gewährten Bedingungen ungerechtfertigt sind

4.7 Einführung schneller, wirksamer Beitreibungsverfahren

Die Folgen des Zahlungsverzugs sollen laut der ausschlaggebenden Richtlinie an schnelle und wirksame Beitreibungsverfahren gekoppelt werden, um abschreckend zu wirken. Sie sollen allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen und die Beitreibung von unbestrittenen Forderungen (mit vollstreckbarem Titel) innerhalb eines kurzen Zeitraums von maximal 90 Kalendertagen (ab Klageeinreichung) im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens und unabhängig vom Betrag der Geldforderung gewährleisten. Dies sollen die Mitgliedstaaten in die Wege leiten.

Zudem sollen die Mitgliedstaaten die Vertragspartner ermutigen, freiwillige Verhaltenskodizes zu entwickeln, in denen klar definierte Zahlungsfristen festgelegt werden und der richtige Umgang mit strittigen Zahlungen erläutert wird.

Das neue Gesetz enthält hierzu keine Details.

 

5 Sonderregelungen

5.1 Öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen haben im Vergleich zu anderen Unternehmern günstigere Voraussetzungen, wie z.             B.:

  • Sie haben sichere, berechenbare und beständige Einkünfte.
  • Finanzmittel bekommen sie zu günstigeren Bedingungen angeboten.
  • Sie sind nicht von der Herstellung stabiler Geschäftsbeziehungen abhängig.

Lange Zahlungsfristen und ein Zahlungsverzug von öffentlichen Stellen verursachen laut der EU ungerechtfertigt hohe Kosten bei den Unternehmen. Sie sollen daher härteren Bedingungen unterliegen:

  • Grundsätzlich gilt: Zahlungsfristen bis maximal 30 Kalendertage
  • Ausnahme: Zahlungsfristen von maximal 60 Kalendertagen, wenn objektiv betrachtet aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags ausdrücklich längere Zahlungsziele als 30 Kalendertage vereinbart werden. Darunter fallen z.    B. öffentliche Stellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Natur ausüben
  • Längere Zahlungsfristen als 60 Tage sind unwirksam

 

6 Handlungsempfehlungen

6.1 Richtige Rechnungsstellung

Rechnungen sind wichtige Dokumente in der Kette der Geschäftsvorgänge, da sie Zahlungsaufforderungen erzeugen, die an Zahlungsfristen gekoppelt werden können. Eine falsch gestellte Rechnung begünstigt den Zahlungsverzug, deshalb ist die Art der Rechnungsstellung entscheidend. Geben Sie Ihren Schuldnern daher keinen Anlass, von der Zahlung Abstand zu nehmen, weil Sie beispielsweise keine Zahlungsfrist in die Rechnung aufgenommen haben.

Achten Sie bei der Rechnungsstellung auf folgende Punkte:

  • Geben Sie Ihren Kunden (je nach Art des Vertrages) Zahlungsfristen von maximal 30 Kalendertagen.
  • Weisen Sie in Ihren Rechnungen ein konkretes Zahlungsdatum aus, wie z.     B. „fällig am 26.9.XXXX mit Valuta auf unserem Konto“. Vermeiden Sie also unbedingt Formulierungen wie z.                                      B. „binnen 10 Tagen“.
  • Verschicken Sie Ausgangsrechnungen frühestmöglich.
  • Prüfen Sie, ob in der Rechnung alle sonstigen Pflichtangaben fehlerfrei, klar und verständlich enthalten sind.

Auf diese Weise lassen sich Reklamationen von vornherein vermeiden und Forderungen schneller realisieren.

6.2 Stammkunden müssen auch zahlen

Fast jeder Unternehmer hat schon einmal bei seinen Stamm- oder Großkunden ein Auge zugedrückt, wenn die Zahlung nicht pünktlich geleistet wurde. Zu groß ist die Sorge darüber, sich mit seinen besten Kunden anzulegen und aufgrund einer Mahnung oder eines Anwaltsschreibens Folgeaufträge zu riskieren – ein gefährliches Unterfangen, denn schnell wird ein Außenstand zu einem Zahlungsausfall und manchmal sogar zur Existenzgefährdung.

Hinweis

Viele Rechnungen werden absichtlich nicht bezahlt

Manche Schuldner bezahlen ihre Rechnung sogar absichtlich nicht, da es ihnen in vielen Mitgliedstaaten finanzielle Vorteile bringt. Die langsamen Beitreibungsverfahren und (häufig nicht anfallenden) Verzugszinsen nehmen sie dabei gerne in Kauf.

Praxis-Tipp

Fordern Sie Ihre Stammkunden freundlich, aber bestimmt zur Zahlung auf

Auch Stammkunden müssen sich an die Zahlungsfristen halten. Lassen Sie sich daher nicht hinhalten und weisen Sie Ihren Stammkunden nochmals freundlich, aber bestimmt auf die Zahlungsfrist hin. Möglicherweise hat er die Rechnung auch nur verlegt. Ein kurzer Anruf kann solche Probleme schnell aus dem Weg räumen. Lassen Sie sich dann am besten versichern, dass die Zahlung umgehend veranlasst wird. Ist die Zahlung nach drei Tagen immer noch nicht auf Ihrem Konto, sollten Sie tätig werden. Denken Sie daran: Gerade unter Stammkunden sollte dem Gebot der Fairness eine noch höhere Bedeutung zukommen.

6.3 Forderungsmanagement etablieren

Die EU weist die Mitgliedstaaten in ihrer Richtlinie an, Systeme zu fördern, die Rechtssicherheit hinsichtlich des genauen Datums des Eingangs von Rechnungen bei den Schuldnern schaffen. Dazu zählen auch Systeme, die im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung den Eingang von Rechnungen nachweisen können. Das neue Gesetz enthält hierzu keine Details.

Hinweis

Weg frei für die elektronische Rechnung dank Steuervereinfachungsgesetz 2011

Der Appell zur Förderung elektronischer Systeme hat durch die Zustimmung des Bundesrates und der Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz am 23.9.2011 nochmals eine neue Bedeutung erlangt. Denn danach werden elektronische Rechnungen rückwirkend zum 1.7.2011 steuerlich den Papierrechnungen gleichgestellt und ohne qualifizierte elektronische Signatur steuerlich anerkannt. Es ist daher stark anzunehmen, dass der elektronische Versand von Rechnungen weiter zunehmen wird.

Praxis-Tipp

Alle bestehenden Verträge prüfen und Neuregelungen im System hinterlegen

Als Unternehmer sollten Sie ein systematisches Forderungsmanagement etablieren. Darin sollten Sie die neuen Regelungen einbauen, wie z. B. die vertragliche Bestimmung, dass eine Zahlungsfrist nur dann 60 Tage überschritten werden darf, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde und keine grobe Benachteiligung eines Vertragspartners vorliegt. Alle Verträge und Dauerschuldverhältnisse sind hierauf und auf etwaige unwirksame Klauseln hin zu überprüfen. Darauf können Sie ein aktives Rechnungs- und Mahnwesen aufbauen. Dies ist eine Grundvoraussetzung für den rechtzeitigen Zahlungseingang.

Außerdem: Öffentliche Auftraggeber müssen laut des neuen Gesetzes nun innerhalb von 30 Tagen ihre Rechnungen bezahlen, andernfalls haben die Gläubiger bei Verzug Anspruch auf einen Pauschalbetrag. Ebenso hat sich der Verzugszinssatz um 1 Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht.